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Verkehrspsychologische Beratung in der Probezeit
Personen, die während der Probezeit nach einen Aufbauseminar erneut Fehler im Straßenverkehr gemacht und von der Führerscheinstelle eine Verwarnung und Aufforderung nach § 2a Absatz 7 Straßenverkehrsgesetz zur Verkehrspsychologischen Beratung bekommen haben, bieten wir diese Maßnahme an.
In der verkehrspsychologischen Beratung nach § 38 Fahrerlaubnisverordnung soll der Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe veranlasst werden, Mängel in seiner Einstellung zum Straßenverkehr und im verkehrssicheren Verhalten zu erkennen und die Bereitschaft zu entwickeln, diese Mängel abzubauen. Die Beratung findet in Form eines Einzelgesprächs statt. Sie kann durch eine Fahrprobe ergänzt werden, wenn der Berater dies für erforderlich hält. Der Berater soll die Ursachen der Mängel aufklären und Wege zu ihrer Beseitigung aufzeigen. Erkenntnisse aus der Beratung sind nur für den Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe bestimmt und nur diesem mitzuteilen. Der Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe erhält jedoch eine Bescheinigung über die Teilnahme zur Vorlage bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde. Die Beratung darf nur von einer Person durchgeführt werden, die hierfür amtlich anerkannt ist. Dazu muss der Bewerber persönlich zuverlässig sein, über den Abschluss eines Hochschulstudiums als Diplom-Psychologe oder eines gleichwertigen Masterabschlusses in Psychologie verfügen und eine Ausbildung und Erfahrungen in der Verkehrspsychologie nachweisen.